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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen
Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, sind ausschließlich nachstehende Bedingungen maßgebend. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Etwaigen von diesen Bestimmungen abweichenden anderen Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote verstehen sich stets freibleibend. Bestellungen und mündliche Nebenabreden gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt sind.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

Die Verkaufsangestellten des Lieferers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen

§ 3 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder –fristen die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Lieferung erfolgt, falls nichts anderes vereinbart ist, innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ab Lieferwerk oder Verkaufort des Lieferers. Mit Übergabe an dn Spediteur oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat, ist die Lieferverpflichtung erfüllt und geht die Gefahr auf den Käufer über. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Solche Ereignisse sind insbesondere:
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Ausfälle der Energieversorgung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen, Betriebsstilllegung, Feuer, Katastrophen, Maschinenbruch, Mobilmachung, Krieg, Unruhen, Rohmaterialmangel, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten.

Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 4 Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind im Zweifel die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, nach Wahl des Verkäufers ab Werk oder Verkaufsraum einschließlich normaler Verpackung.

§ 5 Rechte des Käufers wegen Mängel
Die Ware wird frei von Fabrikations- und Materialmängel geliefert, die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung.

Mängel, Transportschäden oder Fehlmengen muss der Käufer sofort nach Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb einer Wochen nach Eingang der Ware, schriftlich rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Mängelrüge hat in jedem Falle vor einem Weiterverkauf, dem Verbrauch bzw. der Verarbeitung der Ware zu erfolgen. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Lieferung.

Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Verbrauchmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigefügt hat, nicht widerlegt.

Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

Die Gewährleistung des Lieferers beschränkt sich – vorbehaltlich der Bestimmungen unter § 7 Haftung – nach Wahl des Verkäufers auf Nachbesserung und Neulieferung der Teile, die sich in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellend. Für später auftretende Mängel, insbesondere solche, die sich erst bei der Bearbeitung bzw. in der Folge auftreten, haftet der Verkäufer nicht. Dies gilt insbesondere für verarbeitete Ware (Hobelware usw.) hinsichtlich Trockenheitsgrad, Trockenfäule, Schwammbildung usw. Keine Gewährleistungen besteht darüber hinaus für folgende Einwirkung von Baufeuchtigkeit und zu hoher künstlicher Wärme.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

Führt die Benutzung der gelieferten Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Verkäufer auf seine Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch den Verkäufer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird der Verkäufer den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

Die im zuvor genannten Abschnitt aufgeführten Verpflichtungen des Verkäufers sind vorbehaltlich der Regelungen von § 7 Haftung für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn:

§ 6 Zahlung
Zahlungsfristen sind genau einzuhalten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung etwaiger weiterer Verzugsschäden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.

Diskontfähige Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Scheck- und Wechselzahlungen geltend erst mit deren Einlösung als bewirkt. Diskontspesen, Wechselsteuer und Verzugszinsen sind sofort zu bezahlen. Einziehungs- und Diskontzinsen gehen zu Lasten des Verkäufers. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Verkäufer nicht.

Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

Ist der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichkommen oder die Kreditwürdigkeit des Käufers aufgrund anderer Umstände in Frage stellen, so ist der Verkäufer vorbehaltlich seiner sonstigen Rechte berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. In diesen Fällen kann der Verkäufer auch von allen mit dem Käufer laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Der Käufer ist verpflichtet, noch vorhandene Ware des Verkäufers sofort herauszugeben.

Der Verkäufer ist berechtigt, seine Forderungen, zu denen auch Forderungen anderer Unternehmen der Classen-Gruppe gehören, gegenüber von dem Verkäufer anerkannten Forderungen des Käufers zu verrechnen. Das gilt auch, wenn die gegenseitigen Ansprüche verschieden fällig sind.

Wird unter den vorgenannten Bestimmungen bei dem Käufer noch verbliebene Ware zurückgenommen, so wird diese unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche mit höchstens 40 % des Kaufpreises gutgeschrieben.

Rechnungen des Verkäufers sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zahlbar netto, ohne Skonto, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Sollte Skonto vereinbart sein, so gilt dies nicht für valutierte Rechnungen und nur dann, wenn sämtliche Altforderungen ausgeglichen sind.

Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung – einschließlich aller Nebenforderungen – bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verwenden oder zur Sicherung zu übereignen. Soweit der Käufer sie verarbeitet oder umbildet, gilt der Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen. Der Käufer ist nur Verwahrer. Er ist berechtigt, die Ware oder das hieraus hergestellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt er hiermit sämtlich an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab und zwar insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den ihm auf Verlangen zu benennenen Abkäufer (Dritter) von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen. Der Käufer hat dem Verkäufer etwaige Zugriffe auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder aber auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen, damit der Verkäufer seine Rechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit gegenüber dem Spediteur, dem die Ware auf Antrag des Käufers oder auf Veranlassung des Verkäufers übergeben werden. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vorsichtig zu behandeln und gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche sind an den Verkäufer abzutreten. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20 % überschreitet, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.

§ 7 Haftung
Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüche Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit.

Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 8 Patente/Urheber- oder Markenrechte
An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Preislisten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung zahlt der Käufer dem Verkäufer eine Vertragsstrafe von € 50.000,-.

Für die Werbung mit dem Firmenzeichen des Verkäufers oder dem Namen von dessen Lieferanten ist die Zustimmung des Verkäufers in gleicher Form erforderlich.

§ 9 Erfüllungsort
Anwendbares Recht, Gerichtsstand Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für sonstige Leistungen des Käufers ist der Sitz des Verkäufers, für die Lieferungen der Ort, wo sich die Ware zum Zweck des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet. Wechsel sind stets zahlbar am Ort des Verkäufers.

Gerichtsstand für aller Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.